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   VGH Baden-Württemberg, 24.11.1982 - 6 S 2258/81   

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VGH Baden-Württemberg, 24.11.1982 - 6 S 2258/81 (https://dejure.org/1982,1980)
VGH Baden-Württemberg, Entscheidung vom 24.11.1982 - 6 S 2258/81 (https://dejure.org/1982,1980)
VGH Baden-Württemberg, Entscheidung vom 24. November 1982 - 6 S 2258/81 (https://dejure.org/1982,1980)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • ESVGH 32, 159 (Ls.)
  • GewArch 1983, 94
 
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Wird zitiert von ... (9)

  • VG Freiburg, 23.09.2016 - 4 K 2257/15

    Nicht rechtsfähiger Verein als Betreiber einer Gastwirtschaft; Feststellung der

    Auch dann, wenn ein gemeinnütziger Verein selbst einen Getränkeausschank betreibt, um mit dem erwirtschafteten Gewinn Ausgaben zu bestreiten, die für seine gemeinnützigen, etwa wohltätigen oder sozialen Zwecke entstehen, stellt diese interne Verwendung der Gewinne, selbst wenn sie ohne Umweg über das Vereinsvermögen erfolgt, die Gewerbsmäßigkeit der Schankwirtschaft als solcher nicht in Frage; so verliert etwa die von einem Sportverein betriebene Gaststätte ihre Gewerblichkeit nicht dadurch, dass dort erwirtschaftete Gewinne vollständig den Fußballmannschaften des Vereins zugute kommen (Michel/Kienzle/Pauly, GastG, 14. Aufl., § 1 Rn. 7; VGH Bad.-Württ., Urteil vom 04.09.1981 - 6 S 2258/81 -, GewArch 1983, 94).

    In einer solchen Konstellation kann es zwar im Einzelfall zu Schwierigkeiten bei der Zuordnung von Kostenpositionen entweder zu den gewerblichen oder zu den für sich genommen defizitären, dem Wohl der Allgemeinheit dienenden Tätigkeiten kommen; dessen ungeachtet ist auch hier die gewerberechtlich zu beurteilende spezifische Tätigkeit - der Ausschank von Getränken bzw. die Ausgabe von Speisen - isoliert daraufhin zu überprüfen, ob sie mit der Absicht vorgenommen wird, einen Überschuss über die insoweit entstehenden Selbstkosten zu erzielen (VGH Bad.-Württ., Urteil vom 04.09.1981 - 6 S 2258/81 -, GewArch 1983, 94 [betr. eine Begegnungsstätte für türkische Gastarbeiter]; VG Düsseldorf, Beschluss vom 22.12.2000 - 18 L 3701/00 -, juris [betr. Räume eines Vereins zur Förderung der Völkerverständigung]; vgl. auch Hamb. OVG, Urteil vom 06.07.1993 - Bf VI 12/91 -, juris [Verkauf von Waren durch Scientology], und Pöltl, GewArch 2004, 184 [für den Fall der Bewirtung Dritter in einer vom Studentenwerk betriebenen Mensa]).

    Denn der an der Ordnungsfunktion des Gewerberechts orientierte Begriff des Gewerbes im Gaststättengesetz ist mit demjenigen des Steuerrechts nicht identisch; eine mögliche steuerrechtliche Privilegierung führt nicht dazu, dass ein Gaststättenbetrieb automatisch ordnungsrechtlich als erlaubnisfrei anzusehen wäre (VGH Bad.-Württ., Urteil vom 04.09.1981 - 6 S 2258/81 -, GewArch 1983, 94; OLG Stuttgart, Beschluss vom 15.10.1984 - 1 Ss 407/84 -, MDR 1985, 252; Michel/Kienzle/Pauly, GastG, 14. Aufl., § 1 Rn. 7; vgl. auch BVerwG, Urteil vom 24.06.1976 - I C 56.74 -, NJW 1977, 772).

    Insoweit erlaubt der Umstand, dass es sich beim Getränkeausschank nur um eine Nebenleistung innerhalb eines Betriebes handelt, nicht ohne weiteres den Rückschluss auf bloßen Bagatellcharakter; vielmehr kann auch in diesem Fall ein erlaubnispflichtiger Schankbetrieb vorliegen, falls er für sich genommen trotz seiner untergeordneten Bedeutung von wirtschaftlicher Relevanz ist (OVG RP, Urteil vom 06.07.1977 - 2 A 20/76 -, GewArch 1978, 135; VGH Bad.-Württ., Urteil vom 04.09.1981 - 6 S 2258/81 -, GewArch 1983, 94).

    Insofern unterscheidet sich dieser Fall von dem - ansonsten unter vielen Aspekten vergleichbaren - Fall, den der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg mit Urteil vom 24.11.1981 zu entscheiden hatte (6 S 2258/81 -, GewArch 1983, 94); im dortigen Fall von Räumlichkeiten eines Vereins, der sich als Begegnungsstätte für türkische Arbeitnehmer verstand, hatte der Ausschank von Getränken im Vereinsheim nicht nur von der Ausstattung her mit ca. 10 Tischen, 35 bis 40 Stühlen und einer Theke mit Spüleinrichtung einen anderen Umfang und eine andere Qualität; auch war der Verwaltungsgerichtshof zu dem Ergebnis gekommen, die Schanktätigkeit - ein Verkauf von Getränken über die Ladentheke fand dort nicht statt - sei für sich genommen von wirtschaftlicher Relevanz.

  • VGH Baden-Württemberg, 26.08.2003 - 14 S 444/03

    Spielhallenähnliches Unternehmen - räumliche Konzentration von Geräten ohne

    Nach der Rechtsprechung des Senats, die ersichtlich auch der angefochtenen Entscheidung zu Grunde liegt, sind die Voraussetzungen für ein Einschreiten der Behörde gegen eine erlaubnispflichtige Tätigkeit nach § 15 Abs. 2 der Gewerbeordnung - GewO - bereits dann erfüllt, wenn die erforderliche Erlaubnis nicht vorliegt, also schon dann, wenn lediglich gegen formelles Recht verstoßen wird (Beschluss des Senats vom 17.9.1998 - 14 S 1687/98 - Beschluss vom 26.8.1986 - 14 S 2070/86 -, GewArch 1987, 134; vgl. auch Urteil des Gerichtshofs vom 24.11.1982, GewArch 1983, 94; Hess. VGH, Urteil vom 23.9.1996, GewArch 1997, 76; Bay. VGH, Beschluss vom 17.3.1987, GewArch 1987, 231).

    Insbesondere ist nicht ersichtlich, dass - was im Rahmen der Ermessensausübung von Bedeutung wäre (vgl. hierzu VGH Bad.-Württ., Urteil vom 24.11.1982 a.a.O. S. 96; Beschluss vom 2.10.1985 - 3 S 2397/85 -, GewArch 1986, 161; Hess. VGH vom 23.9.1996, GewArch 1997, 76) - einem Antrag der Antragstellerin auf Erteilung einer Spielhallenerlaubnis, wenn er gestellt würde, offensichtlich zu entsprechen wäre oder dass die Antragstellerin durch die Untersagung des formell illegalen Spielbetriebs einer Existenzgefährdung ausgesetzt sei.

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 20.02.1998 - 22 A 2185/94

    Vergnügungssteuer in Vereinsräumlichkeiten

    OVG NW, Beschluß vom 29. März 1976 - XIV B 249/76 -, GewArch 1976, 236 f.; Hess.VGH, Beschluß vom 11. Februar 1991 - 8 TH 2696/90 -, GewArch 1991, 343 f. und Beschluß vom 1. November 1990 - 14 TH 2764/90 -, GewArch 1991, 72; VGH BW, Urteil vom 24. November 1982 - 6 S 2258/81 -, GewArch 1983, 94 (95); BayObLG, Beschluß vom 29. September 1994 - 3 ObOWi 71/94 -, GewArch 1994, 485 (486); OLG Karlsruhe, Beschluß vom 12. März 1991 - 2 Ss 190/90 -, GewArch 1991, 274 f.

    vgl. OVG NW, Beschluß vom 29. März 1976 a.a.O. S. 236; BayObLG, Beschluß vom 29. September 1994 a.a.O. S. 487; OLG Karlsruhe, Beschluß vom 12. März 1991 a.a.O. S. 275; Hess.VGH, Beschluß vom 11. Februar 1991 und Beschluß vom 1. November 1990 jeweils a.a.O.; VGH BW, Urteil vom 24. November 1982 a.a.O. S. 96.

  • VGH Hessen, 01.11.1990 - 14 TH 2764/90

    Gaststättenerlaubnis für den Getränkeausschank zum Einheitspreis in Vereinsräumen

    Zum anderen ist es nicht erforderlich, daß der Betreiber Gewinne für sich selbst erzielen will; es reicht vielmehr aus, wenn mit dem wirtschaftlichen Überschuß tatsächlich gemeinnützige Zwecke verfolgt werden sollten (VGH Baden-Württemberg, U. v. 24.11.82 - 6 S 2258/81 - GewArch 1983, S. 94/95).
  • VGH Baden-Württemberg, 24.09.1999 - 14 S 1197/99

    Anwendung des GastG § 18 Abs 1 auf die von einem Verein betriebene

    Bei Vereinen, deren Mitgliederzahl nicht eng begrenzt und dessen Mitgliederbestand einem ständigen Wechsel unterworfen ist, ist dies - zumal wenn ohne besondere Formalitäten auch jederzeit Gäste mitgebracht werden können - ohne weiteres anzunehmen (vgl. OVG NW, B.v. 29.3.1976 - XIV B 249/76 -, GewArch 1976, 236; VGH BW, U.v. 24.11.1982 - 6 S 2258/81 -, GewArch 1983, 94, 96; HessVGH, B.v. 1.11.1990 - 14 TH 2764/90 -, NVwZ 1991, 805; Michel/Kienzle, a.a.O., § 18 Rdn. 4).
  • VG Schleswig, 25.02.2010 - 12 A 144/08

    Anwendung des Nichtraucherschutzgesetzes auf Verein

    Es ist nicht erforderlich, dass der Betreiber Gewinne für sich selbst erzielen will; es reicht vielmehr aus, wenn er mit dem wirtschaftlichen Überschuss tatsächlich gemeinnützige Zwecke verfolgt (VGH Mannheim, Urteil vom 24. November 1982 - 6 S 2258/81 - GewArch. 1983, 94 f.).
  • VG Düsseldorf, 22.12.2000 - 18 L 3701/00

    Rechtmäßigkeit einer Aufforderung zur Einstellung eines Gaststättenbetriebs in

    Die Gewerblichkeit eines Betriebes ist nur zu verneinen, wenn die gewerberechtlich zu beurteilende Tätigkeit als solche unmittelbar dem gemeinen Wohl dient, vgl. Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg (VGH Bad.-Württ.), Urteil vom 24. November 1982 - 6 S 2258/81 -, GewArch 1983, S. 94 ff. (95); Michel/Kienzle, a.a.O., oder die gaststättenrechtlich relevante Vereinstätigkeit ausschließlich seinen Mitgliedern zugute kommt und die hierdurch erwirtschafteten Vorteile an die Mitglieder im Maße ihres jeweiligen Umsatzes zurückgeführt werden, um so deren Kosten für die Vereinsmitgliedschaft zu senken, Michel/Kienzle, a.a.O., Rdnr. 4 zu § 1.
  • VG Weimar, 20.03.2006 - 8 E 106/06

    Erfolgsaussichten des Antrags auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung

    Denn es ist nicht erforderlich, dass der Betreiber Gewinne für sich selbst erzielen will; es reicht statt dessen aus, dass diese - etwa durch Zahlung einer hohen Miete oder Pacht - für einen wirtschaftlich hinter ihm stehenden Dritten bestimmt sind (vgl. BVerwG, Urt. v. 02.02.1982, GewArch 1982, 200; OVG Rhld.-Pfalz, Urt. v. 06.07.1977, GewArch 1978, 135) oder dass ein außerhalb des Betriebes liegender Zweck finanziell gefördert werden soll (vgl. VGH Bad.-Württ., Urt. v. 24.11 1982, GewArch 1983, 94; Michel/Kienzle, a.a.O. , § 1 Rdnr. 7 und § 23 Rdnr. 5).
  • FG Baden-Württemberg, 20.05.1999 - 10 K 149/97

    Verpflichtung eines Vereins zur Abgabe von Körperschaftsteuer und Umsatzsteuer;

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